SATZUNG
DER GESELLSCHAFT DER CIRCUSFREUNDE E.V.
Präambel: Alle Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für alle Personen unabhängig ihres Geschlechts gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Circusfreunde e.V.“ (Kurzbezeichnung GCD).
2. Sitz (und Gerichtsstand) des Vereins ist Berlin-Charlottenburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung und Erhaltung der Circus-, Varieté- und Artistenkultur in all ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch:
a) Durchführung von Veranstaltungen mit Vorträgen, Bild- und Fimvorführungen über künstlerische, technische und tierpflegerische Aspekte der Circuskunst und gemeinsame Aktivitäten;
b) Erforschung der Circusgeschichte im Hinblick auf die kulturelle und soziologische Bedeutung des Circus und der im Circus tätigen Menschen;
c) Förderung der Pflege und des Erhalts von historischen Dokumenten und Exponaten aus den Bereichen der Circus- und Artistenkunst;
d) Förderung des Tierschutzes im Bereich des Circus und ähnlicher Einrichtungen und Vertretung der Thematik in der Öffentlichkeit, z.B. gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Medien;
e) Förderung der schulischen Bildungsmöglichkeiten von Circuskindern;
f) Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Zeitschrift („CircusZeitung“), die von Circusfreunden für Circusfreunde gestaltet wird und Nachrichten aus der Circus- und Artistenwelt sowie Informationen aus der Arbeit der GCD bringt;
g) Gezielte Öffentlichkeitsarbeit mit allen Medien;
h) Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen sowie mit Organisationen, Vereinen und Verbänden ähnlicher Zielsetzung;
i) Verleihung von Preisen und sonstige Ehrungen für besondere Verdienste auf dem Gebiet der Circus- und Artistenkultur;
§ 3
Gemeinnützigkeit und Eigenwirtschaftlichkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei einem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können in- und ausländische natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und erlangt Rechtskraft nach Eingang des Mitgliedsbeitrages und Bestätigung durch das Präsidium.
3. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausnahmen werden vom Präsidium entschieden.
4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Das Zahlungsziel bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Zahlungsverzug ruhen alle Mitgliederrechte bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Beträge.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Austritt eines Mitgliedes. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
b) den Ausschluss durch Beschluss des Präsidiums,
(1) wenn ein Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt, fortwährend den Vereinsfrieden stört oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss nach 5. b) (1) wird durch das Präsidium beschlossen und ist dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen, über den der Beirat entscheidet.
oder
(2) im Falle fortwährenden Zahlungsverzugs über einen Zeitraum länger als 10 Monate. Der Ausschluss erfolgt nach zweifacher Zahlungserinnerung zum Ende des Geschäftsjahres, in dem kein Beitrag entrichtet wurde. In diesem Falle ist kein Widerspruch möglich. Ein Wiedereintritt ist gemäß §4 Abs. 2 möglich, sofern keine offenen Forderungen gegenüber dem Antragsteller bestehen. Ein Ausschluss nach 5. b) (2) erfolgt stillschweigend, es ergeht keine schriftliche Mitteilung an das auszuschließende Mitglied.
c) den Tod des Mitglieds.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Das Präsidium
c) Der Beirat
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre in der ersten Jahreshälfte durchzuführen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium unter Angabe der Gründe beantragen. Die Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung erstellt das Präsidium.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium in der gemäß § 2 herausgegebenen Zeitschrift mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben wenigstens 20 wahlberechtigten Mitgliedern mindestens drei Mitglieder des Präsidiums, davon wiederum mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB, anwesend sind.
6. Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums leitet die Mitgliederversammlung.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b) Entlastung des Präsidiums
c) Wahl des Präsidiums, mit Ausnahme des Beiratsvertreters
d) Bestätigung des Redakteurs
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Festsetzung des Beitrages und des Zahlungsziels
g) Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen müssen schriftlich im Wortlaut vorliegen und auf der Tagesordnung stehen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
10. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge durch das Präsidium auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen setzen zu lassen. Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen können nicht in Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt werden und erfordern die Vorlaufzeit. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen, die von Präsidium und Beirat gemeinsam zu beschließen ist.
§ 7
Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Schatzmeister
d) Beisitzer
e) Beiratsvertreter
2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister gemeinsam, er vertritt den Verein nach innen und außen.
3. Die Präsidiumsmitglieder a) bis d) werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Das Präsidiumsmitglied e) wird vom Beirat aus dessen Reihen auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Präsidiums aus, findet bei der folgenden Mitglieder- bzw. Beiratsversammlung eine Ersatzwahl für die Restdauer der Amtszeit des Präsidiums statt.
6. Das Präsidium beruft den Redakteur der gem. § 2 herausgegebenen Zeitschrift. Dieser wird von der Mitgliederversammlung bestätigt und bleibt dann ohne Wahl im Amt, das er nur durch eigenen Rücktritt oder durch Abberufung durch das Präsidium, die die Mitgliederversammlung bestätigen muss, verliert.
7. Im Präsidium gilt der Mehrheitsbeschluss, die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder, davon wiederum mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB, anwesend sind.
8. Das Präsidium kann gemäß § 2 dieser Satzung Verleihungs-, Wahl- und Geschäftsordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
§ 8
Beirat
1. Die Sektionsleiter bilden den Beirat.
2. Der Beirat unterstützt die Arbeiten und Aufgaben des Präsidiums durch gemeinsame Sitzungen und Beschlüsse. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind.
§ 9
Sektionen
1. Sektionen können gebildet werden, wenn sich mehr als zehn Mitglieder dauerhaft zusammenfinden und regelmäßig (mindestens viermal jährlich) Veranstaltungen im Sinne der Satzung durchführen.
2. Die Sektionsmitglieder wählen einen Sektionsleiter auf die Dauer von vier Jahren. Dieser und der Name der Sektion werden vom Präsidium schriftlich bestätigt. Mit dieser Bestätigung ist die Sektion gebildet.
3. Über die Auflösung einer Sektion entscheiden deren Mitglieder. Das Präsidium kann eine Sektion auflösen, wenn die nach § 9 Ziff. 1 der GCD-Satzung geforderten Veranstaltungen über mehr als ein Jahr nicht oder nicht in der geforderten Regelmäßigkeit durchgeführt wurden. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Sektionen, die von Präsidium und Beirat gemeinsam zu beschließen ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einladung hierzu ist jedem Mitglied mindestens sechs Wochen vorher per Brief zuzustellen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Es zählen die gültigen Ja-Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
3. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen muss nach Abzug der Verbindlichkeiten ausschließlich einer gemeinnützigen Einrichtung zugewendet werden, die das Vermögen als zweckbestimmtes Sondervermögen für Zwecke der in § 2 genannten Art verwendet.
§ 11
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 1. Februar 2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Das gewählte Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Mit gleicher Wirkung treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen und nach der alten Satzung gegebene Zusatzregelungen außer Kraft.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sind umgehend durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die den ursprünglichen Zielen möglichst nahe kommen.
München, den 01.02.2020